INVESTOR RELATIONS: Meldung § 75a BörseGNach §75a (1) BörseG muss jeder Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren EWR-Vertragsstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach Gemeinschaftsrecht und einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht hat oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Die Meldung gemäß § 75a BörseG für das Geschäftsjahr 2008/09 finden Sie hier Die Meldung gemäß § 75a BörseG für das Geschäftsjahr 2007/08 finden Sie hier |